Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet EU-Mitgliedstaaten, bis zum 6. Juli 2024 nationale Gesetze zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Deutschland hat diese Frist nicht eingehalten, weshalb die Europäische Kommission am 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren
Am 22. März 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz. Nach Ablauf der Konsultationsfrist am 19. April 2024, in der zahlreiche Rückmeldungen von Verbänden, Unternehmen und Wissenschaft eingingen, beschloss das Bundeskabinett am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf ohne Aussprache. Verzögerungen ergaben sich unter anderem durch Diskussionen über die Beschränkung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auf Wirtschaftsprüfer sowie die Verzahnung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.
Am 26. September 2024 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag statt, woraufhin der Entwurf zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen wurde. Der Bundesrat veröffentlichte am 27. September 2024 seine Stellungnahme und empfahl Anpassungen, darunter die Zulassung unabhängiger Prüfer neben Wirtschaftsprüfern und Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die Bundesregierung lehnte in ihrer Gegenäußerung wesentliche Änderungen ab und betonte, dass unionsrechtliche Spielräume bereits ausgeschöpft seien. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass Maßnahmen zur Begrenzung der Belastungen fortlaufend geprüft würden.
Aktuelle Herausforderungen
Durch die politischen Verzögerungen und das laufende Vertragsverletzungsverfahren ist eine rechtzeitige Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes noch vor 2025 unwahrscheinlich. Unternehmen müssen dennoch davon ausgehen, dass die Berichterstattungspflichten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 gelten, unabhängig davon, ob die nationale Gesetzgebung abgeschlossen ist. Große Unternehmen im Sinne des § 267 HGB wären somit verpflichtet, für das Jahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und prüfen zu lassen.
Ausblick: Vereinfachungen und Harmonisierung
Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, hat angekündigt, die Regelungen der CSRD, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie in einer „Omnibus-Verordnung“ zu harmonisieren. Diese soll die Berichtsanforderungen vereinfachen und die Bürokratiebelastung verringern, ohne die grundlegenden Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzuheben. Die Ankündigung ist eine Reaktion auf europaweite Beschwerden von Wirtschaftsakteuren, die eine überbordende Bürokratie kritisieren.
Die geplanten Änderungen könnten zwar die Erstellung der Berichte erleichtern, doch bleibt die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen bestehen. Angesichts der fortlaufenden Entwicklung sollten Unternehmen bereits jetzt Strukturen schaffen, um den Anforderungen gerecht zu werden und Risiken durch verspätete Anpassungen zu minimieren.